Sowohl ärztliche als auch die nicht-ärztliche psychotherapeutische Behandlungen werden ab dem 1.7.22 aus obligatorischen Grundversicherung gedeckt, wenn das psychische Leiden einen
Krankheitswert aufweist.
Für die nicht-ärztliche Psychotherapie ist eine Anordnung durch die Hausärztin oder den Hausarzt Bedingung.
Auch Psychiater:innen sowie Ärzte:innen mit einer SAPPM-Zusatzqualifikation dürfen eine Anordnung ausstellen.